Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
91/08/0077
Arbeitsrechtlich ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an (hier:
Beschäftigungsverhältnis als Lagerhalter und gleichzeitige Tätigkeit als Autovertreter bei ein- und demselben Arbeitgeber).