Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

91/08/0077

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen, fällt im Rahmen der Gesamtabwägung der Umstand, daß den Beschäftigten in seiner (der Vereinbarung entsprechenden) Tätigkeit (hier: als Autoverkäufer) doch eine Arbeitspflicht im Sinne einer "Bemühungspflicht" getroffen hat, nicht ins Gewicht, weil selbst die persönliche Arbeitspflicht nicht notwendig persönliche Abhängigkeit und damit ein Arbeitsverhältnis bzw ein Beschäftigungsverhältnis indiziert (Hinweis E 19.3.1984, VwSlg 11361/A, E 22.1.1991, 89/08/0349 u E 2.7.1991, 89/08/0310).