Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

91/08/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0064 E 13. Juni 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Den Meldepflichtigen trifft eine Erkundigungspflicht. Insbesonders wird der Meldepflichtige gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen (Hinweis E 30.11.1981, 81/17/0126), sowie bei widersprüchlichen Rechtsauffassungen sich mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinander zu setzen (Hinweis E 15.3.1983, 82/17/0151; E 22.11.1984, 83/08/0140 = ZfVB 1985/4/1480).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/08/0054

91/08/0053