Verwaltungsgerichtshof
17.12.1991
91/08/0042
Hat der Beitragspflichtige trotz gebotener Gelegenheit und Aufforderung durch die Behörde unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt offenzulegen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, im Rahmen der Ermessensübung bei Ausmessung des Beitragszuschlages auf die wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0103).