Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Geschäftszahl

91/08/0042

Rechtssatz

Hat der Beitragspflichtige trotz gebotener Gelegenheit und Aufforderung durch die Behörde unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt offenzulegen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, im Rahmen der Ermessensübung bei Ausmessung des Beitragszuschlages auf die wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0103).