Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
91/08/0035
Hat die Behörde von der ihr in Paragraph 58, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis formell in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, sind aber Einwendungen nur deshalb unterblieben, weil eine Partei im Verfahren entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht gehört worden ist, so ist - wenn die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen geeignet sind, für den Fall ihres Zutreffens eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun - der Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften (hier: Paragraph 45, Absatz 3, AVG), bei deren Einhaltung die bel Beh zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufzuheben; das Neuerungsverbot steht dem nicht entgegen.