Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

91/08/0026

Rechtssatz

Den Gemeindeärzten stehen aus deren Vertragsverhältnis mit der Gemeinde die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a,) und bb) ASVG umschriebenen Anwartschaften und Ansprüche nicht zu.