Verwaltungsgerichtshof
11.05.1993
91/08/0025
Ein Dienstnehmer iSd Paragraph 1151, ABGB und damit auch des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist nicht zu einem bestimmten Arbeitserfolg, sondern zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (an einem bestimmten Ort, zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Art und Weise) verpflichtet. Demgemäß dient das für das Dienstverhältnis typische Weisungsrecht lediglich der Konkretisierung der zuletzt genannten Verpflichtung (Hinweis E 2.7.1991, 89/08/0310). Der Umstand, daß der Fußballverein bzw die Trainer in seinem Namen nicht "in der Lage" waren, die Spieler (zu ergänzen: mit disziplinären Konsequenzen) "anzuweisen, eine bestimmte konkrete Leistung zu erbringen, einen Sieg für die Mannschaft zu erringen etc", stellt daher keinen tauglichen Einwand gegen das Bestehen eines für ein Dienstverhältnis typischen Weisungsrechtes (in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten) dar.