Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

91/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/02 89/08/0310 3

Stammrechtssatz

Bei der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Mannschaftssportlers kommt es nicht darauf an, daß die "Produktionsmittel", die zum "Arbeitserfolg" geführt haben, in erster Linie die sportlichen Fähigkeiten waren; vielmehr darauf, daß nicht dem Sportler, sondern dem Sportverein als Empfänger der Arbeitsleistung die Verfügungsmacht über jene organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zukam, die dem Sportler erst die Ausübung seiner Tätigkeiten ermöglichten. Der rechtliche Grund dieser Verfügungsmacht ist hiebei unwesentlich.