Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

91/08/0025

Rechtssatz

Daß die Trainer eines Fußballvereins auf gewisse vom ÖFB hinsichtlich des Trainingsprogrammes ausgearbeitete Konzepte Bedacht zu nehmen haben und daher betreffend des einzuhaltenden Arbeitsverfahrens nicht gänzlich ungebunden sind, ändert nichts an der - die persönliche Unabhängigkeit indizierenden - fehlenden Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten (Hinweis E 22.1.1991, 89/08/0349, E 29.9.1986, 82/08/0208). Wegen dieses Fehlens ist auch die persönliche Arbeitspflicht der Trainer, die an sich auch mit anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung als jener in persönlicher Abhängigkeit vereinbar ist (Hinweis E 19.3.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984, E 22.1.1991, 89/08/0349, E 2.7.1991, 89/08/0310), nicht entscheidend.