Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

91/08/0004

Rechtssatz

Ein nur schwer realisierbarer Unterhaltsanspruch kann nicht zu den eigenen Mitteln iSd Paragraph 6, SHG Krnt gezählt werden, weil ihm die Eignung abgeht, den nach dem Sozialhilfegesetz relevanten Bedarf unverzüglich zu decken und er daher einer Sozialhilfeleistung nicht gleichwertig ist. Die Sozialhilfe hat daher in solchen Fällen - vorbehaltlich allfälliger Regreßansprüche - in Vorlage zu treten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/08/0093 E 17. September 1991

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/08/0185 E 20. Februar 1992