Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
91/08/0004
Ein nur schwer realisierbarer Unterhaltsanspruch kann nicht zu den eigenen Mitteln iSd Paragraph 6, SHG Krnt gezählt werden, weil ihm die Eignung abgeht, den nach dem Sozialhilfegesetz relevanten Bedarf unverzüglich zu decken und er daher einer Sozialhilfeleistung nicht gleichwertig ist. Die Sozialhilfe hat daher in solchen Fällen - vorbehaltlich allfälliger Regreßansprüche - in Vorlage zu treten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/08/0093 E 17. September 1991
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/08/0185 E 20. Februar 1992