Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0146

Rechtssatz

Werden von der Behörde in einer Erledigung, die keinen als "Spruch" eindeutig erkennbaren rechtsgestaltenden Abspruch über den Antrag des Bf enthält, Verfahrensvorgänge mitgeteilt und näher erläutert und ist aus diesen Äußerungen nicht für jedermann zweifelsfrei zu erkennen, daß darin verbindlich - und somit in einer der rechtskraftfähigen Weise - über eine Verwaltungssache abgesprochen worden ist, so ist für den Bescheidcharakter dieser Erledigung zumindest die ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" erforderlich.