Verwaltungsgerichtshof
26.11.1991
91/07/0146
Werden von der Behörde in einer Erledigung, die keinen als "Spruch" eindeutig erkennbaren rechtsgestaltenden Abspruch über den Antrag des Bf enthält, Verfahrensvorgänge mitgeteilt und näher erläutert und ist aus diesen Äußerungen nicht für jedermann zweifelsfrei zu erkennen, daß darin verbindlich - und somit in einer der rechtskraftfähigen Weise - über eine Verwaltungssache abgesprochen worden ist, so ist für den Bescheidcharakter dieser Erledigung zumindest die ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" erforderlich.