Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
91/07/0140
Da weder Paragraph 2, Absatz eins, noch die sonstigen Bestimmungen des NÖ GdwasserleitungsG 1978 eine Regelung des Inhaltes enthalten, daß bei der Entscheidung über den Antrag auf Anschluß an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage von der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen sei, so gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides zugrundezulegen ist (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083).