Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Geschäftszahl

91/07/0130

Rechtssatz

Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, um über Einwendungen absprechen zu können, dann kann auch über Einwendungen, die sich nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, im Grundsatzgenehmigungsbescheid abgesprochen werden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959, wonach über sonstige Einwendungen - das sind Einwendungen, die sich nicht gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten - die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden hat, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist. Für die Auffassung, mit "sonstigen Einwendungen" im Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 seien nur solche gemeint, für die auf Grund eines Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines Grundsatzgenehmigungsverfahrens nicht geklärt sei, ob sie nun in das Grundsatzgenehmigungsverfahren oder das Detailgenehmigungsverfahren gehörten, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X09