Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Geschäftszahl

91/07/0130

Rechtssatz

Aus Paragraph 111 a, WRG 1959 ergibt sich, daß die Wasserrechtsbehörde den Sachverhalt soweit zu klären hat, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich einer Genehmigung zugänglich ist, was auch eine so geartete Sachverhaltsermittlung bedingt, die es ermöglicht, über Einwendungen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens abzusprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X04