Verwaltungsgerichtshof
13.12.1994
91/07/0130
Nach der Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 Blg NR 17 Gesetzgebungsperiode sollte Paragraph 111 a, WRG 1959 die gesetzliche Deckung für die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts für zulässig erklärte Verfahrensaufspaltung bei Großprojekten schaffen; das ändert aber nichts daran, daß bei Beurteilung von Großprojekten in erster Linie vom Wortlaut des Paragraph 111 a, WRG 1959 auszugehen ist und nicht unbesehen die frühere Judikatur zur Verfahrensaufspaltung herangezogen werden darf.
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X03