Verwaltungsgerichtshof
13.12.1994
91/07/0130
Die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides nach Paragraph 111 a, WRG hängt nicht davon ab, ob die belangte Behörde darin eine Begriffsbestimmung (nähere Erörterung) des Begriffes der "grundsätzlichen Zulässigkeit" gegeben hat, sondern davon, ob der angefochtene Bescheid inhaltlich zu Recht von der grundsätzlichen Zulässigkeit ausgeht und ob daher die Grundsatzgenehmigung zu Recht erteilt wurde. Dabei könnte im Rahmen der Prüfung der Beschwerde nur eine solche Fehlbeurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu einer Aufhebung des Bescheides führen, die subjektive Rechte der Bf berührt. Weder ein Unterbleiben einer näheren Ausführung zum Begriff der "grundsätzlichen Zulässigkeit" noch eine allfällige Gleichsetzung dieses juristischen Begriffes mit dem vom Sachverständigen gebrauchten gleich lautenden technischen Begriff stellt für sich allein eine solche Rechtsverletzung dar.
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X02