Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
91/07/0118
GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/05/0186 1
Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinne, daß ihnen zur gesamten Hand die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen
(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).