Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

91/07/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/05/0186 1

Stammrechtssatz

Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinne, daß ihnen zur gesamten Hand die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen

(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).