Verwaltungsgerichtshof
18.01.1994
91/07/0099
Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist (Paragraph 22, WRG), in dieses Wasserrecht ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu Paragraph 102, WRG), wobei dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.