Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
91/07/0084
Auch das Vorliegen allgemeiner öffentlicher Kritik (hier: Hinweis des Beleidigenden auf die in der Literatur und seitens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte angeblich geübte Kritik am österreichischen Zusammenlegungsverfahren) rechtfertigt nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens abgeleitende Schreibweise.