Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
91/07/0084
Die Unterstellung, die Agrarbehörden würden im Zusammenlegungsverfahren in einer nicht einmal im letzten kommunistischen Land üblichen Weise Mithilfe bei "kalten Enteignungen" bzw bei der eigenmächtigen Übernahme von Grundstücken in das Eigentum einer Gemeinde leisten, geht über ein vertretbares Maß der Kritik am Verhalten der Behörde hinaus (Hinweis Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 218f)