Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
91/07/0070
Anders als im Fall der auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG gestützten Vorschreibung von Kosten der Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ist bei der Vorschreibung sonstiger Barauslagen der Behörde bzw von Kommissionsgebühren gem Paragraph 76, Absatz 2, AVG von der Verschuldenshaftung auszugehen, wobei Absatz 3, dieses Paragraphen die angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte vorsieht. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Solidarverpflichtung nicht statuiert (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 678).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/07/0071
Besprechung in:
RdU 1997/1, S 37-39;