Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

91/07/0070

Rechtssatz

Anders als im Fall der auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG gestützten Vorschreibung von Kosten der Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ist bei der Vorschreibung sonstiger Barauslagen der Behörde bzw von Kommissionsgebühren gem Paragraph 76, Absatz 2, AVG von der Verschuldenshaftung auszugehen, wobei Absatz 3, dieses Paragraphen die angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte vorsieht. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Solidarverpflichtung nicht statuiert (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 678).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/07/0071

Besprechung in:

RdU 1997/1, S 37-39;