Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
91/07/0070
Die Wasserrechtsbehörde ist gem Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz WRG befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (Hinweis E 19.6.1984, 84/07/0070).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/07/0071