Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
91/07/0070
GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 5
Auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung, zur Duldung von gem Paragraph 31, Absatz 3, WRG angeordneten Maßnahmen (Hinweis E 27.9.1988, 84/07/0047). Behindert der Dritte die Durchführung derartiger Maßnahmen, so muss der gem Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/07/0071
Besprechung in:
RdU 1997/1, S 37-39;