Verwaltungsgerichtshof
28.05.1991
91/07/0045
GRS wie 82/04/0219 B 17. Dezember 1982 RS 1
Unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des Paragraph 29, VwGG) ist nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden RA - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/07/0046