Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

91/07/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0219 B 17. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des Paragraph 29, VwGG) ist nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden RA - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/07/0046