Verwaltungsgerichtshof
12.03.1992
91/06/0219
Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel dann ausreichend bestimmt, wenn aus bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind. Dasselbe gilt auch für die Anordnung der Ersatzvornahme, die ja der Herstellung des mit dem Titelbescheid geforderten Zustandes dient.