Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Geschäftszahl

91/06/0219

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel dann ausreichend bestimmt, wenn aus bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind. Dasselbe gilt auch für die Anordnung der Ersatzvornahme, die ja der Herstellung des mit dem Titelbescheid geforderten Zustandes dient.