Verwaltungsgerichtshof
12.03.1992
91/06/0219
Ein Vorbringen betreffend Grundtausch zwecks Einhaltung der notwendigen Abstände zur Grundgrenze und das eingebrachte Ansuchen um Teilungsbewilligung vermögen weder die Unwirksamkeit des Titelbescheides nach Paragraph 40, Absatz 2, Tir BauO noch die Unzulässigkeit der Ersatzvornahme darzutun; es werden damit lediglich die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung geschaffen.