Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Geschäftszahl

91/06/0219

Rechtssatz

Ein Vorbringen betreffend Grundtausch zwecks Einhaltung der notwendigen Abstände zur Grundgrenze und das eingebrachte Ansuchen um Teilungsbewilligung vermögen weder die Unwirksamkeit des Titelbescheides nach Paragraph 40, Absatz 2, Tir BauO noch die Unzulässigkeit der Ersatzvornahme darzutun; es werden damit lediglich die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung geschaffen.