Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

91/06/0143

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob ein geplanter Betrieb als störend im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, Vlbg RPG anzusehen ist, muß berücksichtigt werden, daß im Mischgebiet im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, legcit Gebäude und Anlagen, die in Kerngebieten und Wohngebieten zulässig sind, ohne Einschränkung, Gewerbebetriebe jedoch mit der Einschränkung, daß sie nicht störend sind, zulässig sind, sodaß die (typischerweise zu erwartenden) Emissionen eines projektierten Betriebes je nach der Art der das Baugrundstück umgebenden Nutzung mehr oder weniger störend sein können.