Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
91/06/0143
Das Argument, ein Betrieb, der die von einem zulässigen Betriebstyp zu erwartende Emission nicht überschreite, lasse eine das ortsübliche Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG übersteigende Belästigung der Nachbarn nicht erwarten, wobei es auf die konkrete Ortsüblichkeit des Betriebes im Mischgebiet nicht ankomme, enhält, soweit es vom "zulässigen Betriebstyp" bereits ausgeht, obwohl es dessen Zulässigkeit erst unter Beweis stellen will, einen Zirkelschluß.