Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

91/06/0106

Rechtssatz

Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse des Besch zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen (Hinweis E 19.3.1986, 85/03/0164).