Verwaltungsgerichtshof
19.09.1991
91/06/0106
GRS wie 84/03/0024 E 14. September 1984 VwSlg 11516 A/1984 RS 3
Bei Anwendung des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB im Verwaltungsstrafverfahren ist mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, dass eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der BEGEHUNG der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend wie im gerichtlichen Strafverfahren.