Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

91/06/0098

Rechtssatz

Ein über die Abstandsvorschriften hinausgehender oder daneben bestehender Anspruch auf einen bestimmten Lichteinfall ist dem Nachbarn nach den Bestimmungen der Stmk BauO 1968 nicht eingeräumt.