Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1993

Geschäftszahl

91/05/0186

Rechtssatz

Aus den angeblich beengten Wohnverhältnissen von Personen, die in einer psychiatrischen Nachsorgeeinrichtung dienenden Gebäude wohnen, können keine Nachbarrechte abgeleitet werden.