Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Geschäftszahl

91/05/0096

Rechtssatz

Der Nachbar ist bei einem Widerspruch des Bauprojekts zu den Bestimmungen über Schutzzonen in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, da diese Bestimmungen ausschließlich dem Stadtbild und damit dem öffentlichen Interesse dienen.