Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

91/05/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0097 E 13. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muss, die für das Gutachten, also das sich auf den Bescheid stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind (Hinweis E 15.2.1983, 82/05/0169). Das Gutachten selbst muss begründet sein (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).