Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

91/04/0333

Rechtssatz

Nimmt die Erklärung des Bf in der erstinstanzlichen Verhandlung ausschließlich darauf Bezug, daß nach Meinung des Bf die für eine frühere behördliche Entscheidung maßgebenden Kriterien keine wesentliche Veränderung gezeigt hätten, so kann diese Erklärung nicht als Einwendung im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 angesehen werden. Aus dieser Erklärung ist nicht zu erkennen, der Bf erachte sich aus einem der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 normierten Tatbeständen durch die Betriebsanlage gefährdet oder belästigt.