Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

91/04/0330

Rechtssatz

Den Nachbarn einer Dampfkesselanlage wird im Verfahren zur Genehmigung von Dampfkesselanlagen nach Paragraph 4, LRKGK sowie zur Genehmigung der Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage gemäß Paragraph 5, LRKGK zufolge Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 2, LRKGK (lediglich) das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch den Betrieb einer Dampfkesselanlage, sei es durch die Erteilung von Auflagen, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sowie vor unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 geschützt zu werden (Hinweis E 5.11.1991, 89/04/0273, 90/04/0003-0010). Ausschließlich in diesem Rahmen kommt auch eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn in Betracht, wogegen der Verwaltungsgerichtshof zu einer hievon losgelösten abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, weil er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat (Hinweis E 15.5.1979, 3077/78).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/04/0006