Verwaltungsgerichtshof
31.03.1992
91/04/0306
Die Zumutbarkeit iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 ist nur für die Belästigung, nicht für die Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Relevanz. Die nach Paragraph 77, GewO 1973 anzuwendenden objektiven Beurteilungsmaßstäbe bilden ohne Einschränkung auf einzelne sie bestimmende Kriterien jeweils auch ihrem gesamten Inhalt nach die Grundlage bei Prüfung der sich nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1973 im Zusammenhalt mit Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergebenden subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Dies gilt auch für die kumulativen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 "gesundes, normal empfindendes Kind und gesunder, normal empfindender Erwachsener", die als solche unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn in ihrer Gesamtheit die von der Behörde bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Richtlinie darstellen. Für die Gefährdung von Leben oder Gesundheit (ua von Nachbarn) ist nicht der mormal empfundene, gesunde Mensch der Maßstab. Es ist von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen.