Verwaltungsgerichtshof
21.12.1993
91/04/0302
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" in Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1973 ist von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973 näher umschriebene Begriffsinhalt auszugehen:
Danach ist unter einer fachlichen Tätigkeit jene zu verstehen, die geeignet ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 9, Absatz eins, GewO
1973 müssen demnach die - durch Belege nachzuweisenden - Kenntnisse und Fähigkeiten außer jeden Zweifel stellen, daß die Erfahrungen und Kenntnisse gegeben sind, die zur selbständigen Gewerbeausübung erforderlich sind (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0301).