Verwaltungsgerichtshof
22.12.1992
91/04/0269
Dadurch, daß durch den angefochtenen Bescheid (auch) der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses bestätigt wurde, obwohl in der Berufung allein der Strafausspruch bekämpft wurde, wurde der Beschuldigte in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 21.1.1987, 86/03/0158).