Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Geschäftszahl

91/04/0269

Rechtssatz

Dadurch, daß durch den angefochtenen Bescheid (auch) der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses bestätigt wurde, obwohl in der Berufung allein der Strafausspruch bekämpft wurde, wurde der Beschuldigte in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 21.1.1987, 86/03/0158).