Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Geschäftszahl

91/04/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0083 1

Stammrechtssatz

Eine Bescheidberichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde

(Hinweis E 6.7.1984, 84/02a/0288).