Verwaltungsgerichtshof
31.03.1992
91/04/0267
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müßte dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen.