Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

91/04/0245

Rechtssatz

Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist gemäß Paragraph 37, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier lassen Kopf und Fertigung des Berufungsschriftsatzes auch die Deutung der Einbringung durch eine Einzelfirma zu).