Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

91/04/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 91/07/0024 2

Stammrechtssatz

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides sind Anträge gleichzuhalten, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer schon entschiedenen Sache verhindern soll.