Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

91/04/0210

Rechtssatz

Paragraph 323 d, Absatz eins, GewO 1973 räumt den im ersten Satz dieses Paragraphen genannten Stellen - und somit insbesondere auch dem Landesarbeitsamt - im dort bezeichneten Umfang lediglich eine der Parteistellung nachgebildete Position als Verfahrenspartei ein, nicht aber etwa darüber hinaus mangels eines den genannten Stellen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes etwa schlechthin die Stellung einer Verfahrenspartei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Damit fehlt diesen aber auch mangels gesetzlicher Normierung das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Ansehung der Entscheidung über eine Berufung des antragstellenden Konzessionswerbers gegen einen über seinen Antrag ergangenen abweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid erster Instanz (Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0144).