Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Geschäftszahl

91/04/0150

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist zwar Entgeltlichkeit allein nicht zwangsläufig mit Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen und letztere insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit indiziert allerdings den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht, sodaß es Sache des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht trotz Entgeltlichkeit darzutun (Hinweis E 16.12.1986, 86/04/0133).