Verwaltungsgerichtshof
21.12.1993
91/04/0128
Die "Benützung" eines Busparkplatzes beinhaltet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - auch - das Stehenlassen eines Fahrzeuges (hier sollte durch die Auflagenvorschreibung lediglich ein "Busverkehr" iSd als Sachverhaltsgrundlage herangezogenen Fahrbewegungen verhindert werden).