Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Geschäftszahl

91/04/0128

Rechtssatz

Die "Benützung" eines Busparkplatzes beinhaltet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - auch - das Stehenlassen eines Fahrzeuges (hier sollte durch die Auflagenvorschreibung lediglich ein "Busverkehr" iSd als Sachverhaltsgrundlage herangezogenen Fahrbewegungen verhindert werden).