Verwaltungsgerichtshof
15.09.1992
91/04/0041
Die Frage, ob gewerbsmäßige Fremdenbeherbergung anzunehmen ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beantworten, und zwar im besonderen unter Bedachtnahme auf den Gegenstand des Vertrages (bloß Schlafstelle und Wohnraum und dessen Umfang), Dauer des Vertrages, Verabredung in Ansehung von Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenverabredung über Beistellung von Bettwäsche und Bettzeug, über Dienstleistungen wie Reinigung der Haupt- und der Nebenräume, der Bettwäsche, der Kleider usw des Mieters, Beheizung udgl, sowie auf die Art und Weise, in welcher der Betrieb sich nach außen darstellt (Hinweis E 29.11.1963, 1758/62).