Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Geschäftszahl

91/04/0019

Rechtssatz

Da zum Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 30.11.1977, 2103/76). Es besteht in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann.