Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Geschäftszahl

91/04/0019

Rechtssatz

Bei der Betriebsanlage eines Elektroinstallationsgewerbes der Unterstufe handelt es sich im Hinblick auf die Art der vorgefundenen Einrichtungen und Ausstattungen sowie im Hinblick auf die in dieser durchgeführten Tätigkeiten um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1973, da schon unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung die Möglichkeit von Gefährdungen und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden kann.