Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

91/04/0004

Rechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1973 sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor (Hinweis E 20.10.1976, 137/71). Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sachnutzung) Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

Beachte

Besprechung in:

Ecolex 11 aus 1991,;